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Ein paar Auszüge aus meinem Buch.
Schüleraustauschgesetz
Der Schüleraustausch war juristisch gesehen lange Zeit eine Grauzone.
Vor allem die Frage, ob ein Gastschulaufenthalt unter das Pauschalreisegesetz
fällt, war umstritten. Kann man die Eigenschaften der Gastfamilie
ähnlich festlegen und einklagen, wie das Hotelzimmer mit Meeresblick
und Balkon? Haben die Austauschorganisationen die gleichen Pflichten wie
die Veranstalter von Pauschalreisen? Diese Fragen wurden vom Europäischen
Gerichtshof und von deutschen Gerichten unterschiedlich beantwortet. Mit
einem neuen Gesetz möchte die rot-grüne Bundesregierung Klarheit
schaffen. Es ist seit
1. September 2001 in Kraft.
Das Schüleraustauschgesetz (§ 651l BGB) verbessert den Verbraucherschutz,
schützt aber auch die Organisationen vor überzogenen Ansprüchen.
Es gilt für Reiseverträge, die "einen mindestens drei Monate
andauernden und mit dem geregelten Besuch einer Schule verbundenen Aufenthalt
bei einer Gastfamilie" zum Gegenstand haben. Der Reiseveranstalter ist
verpflichtet,
- 1. für eine nach den Verhältnissen des Aufnahmelandes angemessene Unterbringung, Beaufsichtigung und Betreuung des Reisenden in einer Gastfamilie zu sorgen,
- 2. die Voraussetzungen für einen geregelten Schulbesuch des Reisenden im Aufnahmeland zu schaffen.
"Der Reisende ist zur Mitwirkung, insbesondere zum Besuch der Schule im Aufnahmeland verpflichtet." Was unter einer "angemessenen" Unterbringung zu verstehen ist, müssen Gerichte im Streitfall klären, indem sie den durchschnittlichen Lebensstandard im Gastland zugrunde legen; auf jeden Fall lassen sich aus der Formulierung keine Ansprüche auf eine weiße Lehrerfamilie im Süden Kaliforniens ableiten. Der zweite Punkt soll verhindern, dass den Gastfamilien die Suche nach einer Schule aufgebürdet wird, die den Gastschüler aufnimmt. Diese Aufgabe liegt in der alleinigen Verantwortung des Veranstalters.
Außerdem schreibt das Gesetz vor, dass Name und Anschrift der Gastfamilie spätestens zwei Wochen vor Antritt der Reise festliegen müssen. Ebenso Name und Erreichbarkeit eines Ansprechpartners im Gastland, der bei Problemen helfen kann. Der Reistermin wird durch das neue Gesetz allerdings nicht festgelegt. Daher ist es weiterhin denkbar, daß eine Gastfamilie erst nach Beginn des Schuljahres in den USA gefunden wird. In der Praxis werden sich dann viele Gastschüler und Eltern auch mit weniger als zwei Wochen bis zum Abflug begnügen. Manche Organisationen erstatten einen Teil der Programmkosten, wenn sich der Abflug bis nach Schulbeginn verzögert. Hier sollte man sich vorher erkundigen. Nach dem neuen Gesetz ist es nicht gestattet, die Schüler ins Ausland zu fliegen und - auch das ist vorgekommen - vorübergehend in Hotels unterzubringen. Die Unterbringung bei Übergangsfamilien ist nach dem Gesetz nicht verboten.
Bureau of Educational and Cultural Affairs
In den USA überwacht das Außenministerium die ordnungsgemäße Abwicklung der High-School-Programme durch die vermittelnden Organisationen. Früher war eine eigenständige Behörde, das United States Information Agency (USIA), für den Kulturaustausch zuständig. Sie wurde im Oktober 1999 in das Außenministerium integriert. Die neue Abteilung heißt Bureau of Educational and Cultural Affairs (ECA, exchanges.state.gov). Sie überwacht vor allem die Einhaltung bestimmter Auflagen, die sich auf Anzahl der Teilnehmer, deren Alter, Versicherungsabschluß, Vorbereitungskurse u.ä. beziehen. Ein weiterer Aspekt betrifft die organisatorische Ausrichtung: Der US-Partner des deutschen Anbieters muß in jedem Fall gemeinnützig, d.h., eine not-for-profit Corporation sein, um zur Vermittlung und Betreuung ausländischer Schüler zugelassen zu werden. Auch privatwirtschaftlich ausgerichtete Träger bei uns kooperieren demzufolge mit gemeinnützigen US-Institutionen. Dies ist also eine selbstverständliche Bedingung und kein hervorhebenswertes Werbeargument, selbst wenn ein Veranstalter explizit darauf hinweist.
Vor dem Hintergrund eines stark expandierenden Marktes für Auslandsaufenthalte
mit akademischer Ausrichtung (in den USA spricht man inzwischen von einer
exchange industry) hat die USIA zu Beginn der 90er-Jahre eine teilweise
Revision der gesetzlichen Durchführungsbestimmungen vorgenommen.
Die Neufassung des 24 Seiten umfassenden Dokuments, des Cultural Exchange
Program, 22 CFR part 514, Federal Register Vol. 58, No. 52, 1993, ist
seit Anfang 1994 in Kraft. Der volle Text ist im Internet unter
exchanges.state.gov abrufbar. Unter anderem heißt es dort (CFR
22, 62.25):
- Der zuständige Gebietsrepräsentant der Organisation darf nicht mehr
als 150 Meilen vom Wohnort des Schülers entfernt wohnen.
- Ein Gebietsrepräsentant darf nicht gleichzeitig Gastgeber und Betreuer für
ein- und denselben Schüler sein.
- Unter keinen Umständen darf der Programmträger Schüler in die USA fliegen,
für die es noch keine Schulplazierung oder Gastfamilie gibt.
- Für jede Gastfamilie sollen zwei Empfehlungsschreiben aus der
Community oder von der Schule vorliegen.
CSIET
Während die staatliche USIA im wesentlichen die Einhaltung formaler Kriterien
überprüft, geht es dem Verband des 1984 von High School-Direktoren und schulischen
Interessensverbänden ins Leben gerufenen
Council on Standards for International Educational Travel (CSIET) um die Qualität der zahlreichen mit dem High School-Geschäft befaßten Organisationen. Das Council hat die Funktion eines Marktbeobachters und dient den Gastfamilien und Schulen als kompetente Auskunftstelle. Läßt eine amerikanische Organisation ihre Aktivitäten vom CSIET begutachten, und fällt das Ergebnis positiv aus, so wird sie in eine jährlich erscheinende Broschüre mit der Bezeichnung Advisory List of International Travel and Exchange Programms aufgenommen. Diese wird an alle ca. 47.000 US-High Schools versandt. Die verzeichneten Organisationen verpflichten sich, die Programme im Einklang mit den in der CSIET-Liste aufgeführten Normen, den neun Standards, durchzuführen. Wenn es um die Frage geht, von welcher der zahlreichen Organisationen Schüler aufgenommen werden sollen, richten sich viele Schulleiter nach der Advisory List. Außerdem gibt es in über 20 US-Bundesstaaten eine verbindliche Vorschrift der jeweiligen Athletic Association, die besagt, daß nur solche Gastschüler am kompetitiven Varsity Sport der High Schools teilnehmen dürfen, deren Programmträger in der Advisory List verzeichnet ist. Die Begutachtung einer Organisation
erfolgt auf deren Wunsch und ist kostenpflichtig. Dabei darf die Aufnahme in die
Advisory List nicht verwechselt werden mit einer reinen Mitgliedschaft, die jeder
Korporation offensteht und nicht an Bedingungen geknüpft ist. Auf den Seiten 237f
sind die Organisationen angegeben, die in der Advisory List verzeichnet sind und in
Zusammenarbeit mit deutschen Organisationen 3- bis 10-monatige US-High School
Aufenthalte abwickeln. Im Internet findet man die aktuelle Liste unter www.csiet.org.
Bei der Vielzahl der Organisationen garantiert weder die durch USIA noch durch CSIET
erfolgte Kontrolle, daß Probleme auszuschließen sind. Schwierigkeiten der einen oder
anderen Art, die sich etwa aus dem Verhalten eines Gebietsrepräsentanten ergeben,
lassen sich selten ganz vermeiden. Daher kann im Einzelfall auch ein “CSIET-Listenplatz” keinen reibungslosen Programmablauf garantieren. Wenn man der Ansicht ist, daß die Praktiken einer amerikanischen Organisation gegen geltendes US-Recht verstoßen oder die CSIET-Normen verletzen, kann man sich schriftlich oder telefonisch an das CSIET-Büro wenden, Adresse auf Seite 239.
ABI e.V.
Informationen in Sachen US-High-School-Programmen gibt es in Deutschland unter anderem bei der
Aktion Bildungsinformation e.V. (ABI). Der seit 1967 bestehende Verein besitzt zwar keine Überwachungsfunktion, betreibt aber eine intensive “Marktbeobachtung” und gilt als sachverständige Auskunftstelle für die High-School-Programme und damit zusammenhängende Fragen, s. Seite 241.
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